1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung grundsätzlich als anerkannt gelten, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind.
1.2 Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Abschlüsse
2.1 Der Vertrag kommt erst mit und nach Massgabe des Inhaltes der schriftlichen Auftragsbestätigung von Tameq Schweiz zustande.
2.2 Prospekte und Werbungsaussagen, welcher Art auch immer, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsangaben aller Art, Masse, Gewicht und Verbrauchsangaben, sind annähernd, beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, und können verbindlicher Vertragsinhalt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Tameq Schweiz GmbH werden.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Tameq Schweiz GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.4 Tameq Schweiz GmbH bleibt vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Der Vertragspartner kann nicht beanspruchen, dass Konstruktionsänderungen auch innerhalb einer laufenden Serie bei bereits gelieferten Geräten nachgerüstet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Massgeblich sind allein die in der Auftragsbestätigung angegebenen CHF- oder EUR-Preise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind alle Nebenkosten, wie z.B. Porto, Fracht, Versicherung, Zustellgebühren sowie Kosten für Aufstellung und Inbetriebnahme.
3.2 Die Rechnungen sind fällig 30 Tage ab Rechnungsstellung rein netto. Skonti und andere Abzüge sind unzulässig. Die Zahlung erfolgt ausschliesslich an Tameq Schweiz GmbH durch Überweisung auf deren Bankkonto. Eine abweichende Zahlungsweise ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Tameq Schweiz GmbH gestattet.
3.3 Tameq Schweiz GmbH hat das Recht, bei Aufträgen mit hohen Auftragssummen eine Anzahlung bzw. auch Vorauskasse zu verlangen.
3.4 Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der angewiesene Betrag unwiderruflich auf einem Konto von Tameq Schweiz GmbH gutgeschrieben worden ist. Der Vertragspartner kommt Tameq Schweiz GmbH gegenüber ohne gesonderte Mahnung bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist Tameq Schweiz GmbH berechtigt, Vorzugszinsen in Höhe von 3 %
über dem jeweils gültigen Diskontsatz in der Schweiz, mindestens aber 6 %
zu erheben.
3.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Tameq Schweiz GmbH berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist Tameq Schweiz GmbH berechtigt, eine neue Lieferzeit unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
3.6 Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Tameq Schweiz GmbH gegenüber nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Daher ist auch bei laufender Geschäftsverbindung jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
3.7 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Tameq Schweiz GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
4. Lieferzeiten
4.1 Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets als annähernd.
4.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen.
4.3 Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, es sei denn, der Vertragspartner wäre zu Vorleistungen verpflichtet; in diesem Fall rechnet die Lieferzeit ab Eingang der Gegenleistung des Vertragspartners bei Tameq Schweiz GmbH.
4.4 Wird aus von Tameq Schweiz GmbH zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist Tameq Schweiz GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht dieser Termin, steht dem Vertragspartner lediglich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, wie z.B. Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
4.5 Sollte für Tameq Schweiz GmbH die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Unfällen etc.unmöglich sein, ist Tameq Schweiz GmbH berechtigt, die Leistungen zu einem Zeitpunkt nachzuholen oder ganz zu unterlassen. Der Vertragspartner hat keine Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung unter solchen Umständen.
5. Lieferung
5.1 Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies, oder lehnt er die Übernahme der angelieferten Ware oder Programme ab, so tritt Annahmeverzug ein.
5.2 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann Tameq Schweiz GmbH eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen bestimmen.
5.3 Die Schaffung der erforderlichen elektrischen Anschlüsse zum Betrieb von Hardware sowie die Schaffung der übrigen lnstallationsvoraussetzungen ist Verpflichtung des Kunden.
6. Gefahrenübergang und Versand
6.1 Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei frachtfreier Lieferung, mit dem Verlassen der Ware aus dem Hause Tameq Schweiz GmbH auf den Käufer über. Auf Wunsch wird die Ware durch Tameq Schweiz GmbH gegen Transportschäden versichert. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware im Werk des Bestellers oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.
6.2 Versandfertig gemeldete Waren müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist Tameq Schweiz GmbH berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
6.3 Alle Beanstandungen während des Transports ab Gefahrenübergang muss der Vertragspartner fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren
Versicherungen u.ä. selbst geltend machen.
7. Haftung und Mängel
7.1 Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes Tameq Schweiz GmbH gegenüber schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind Tameq Schweiz GmbH unverzüglich nach Auftreten schriftlich mitzuteilen. Vor Durchführung der Gewährleistung muss Tameq Schweiz GmbH die Möglichkeit gegeben werden, das reklamierte Teil zu prüfen.
7.2 Zur Durchführung der Gewährleistung behält sich Tameq Schweiz GmbH nach Wahl vor, den fehlerhaften Liefergegenstand entweder auszubessern oder Ersatz zu liefern. Reparaturen oder Ersatzlieferung während der Gewährleistung führen nicht zu deren Verlängerung
7.3 Tameq Schweiz GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung, Überspannung, Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen, Unfälle etc.entstehen.
7.4 Die Gewährleistung wird auch bei Nichtverwendung von Original-Verbrauchsmaterialien ausgeschlossen sowie bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Betriebs- und Wartungsanweisungen von Tameq Schweiz GmbH.
7.5 Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängel und Fehler der Liefergegenstände und Leistungen von Tameq Schweiz GmbH sowie ein Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern durch seine Benutzung oder in anderer Weise entstehen, sind ausgeschlossen.
7.6 Ferner sind Ansprüche auf Grund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten,
einschliesslich eines Verschuldens bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, es sei denn, Tameq Schweiz GmbH fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.7 Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Teile, deren Verwendungs- bzw. Betriebsdauer auf Grund der Art ihrer Beschaffenheit nicht vorherbestimmbar ist, wie z.B. Akkus, Batterien, Druckwerke, Software usw.
7.8 Die Behebung der Mängel wird im Gewährleistungszeitraum von Tameq Schweiz GmbH kostenlos vorgenommen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Anfahrtskosten bzw. Transportgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
7.9 Tameq Schweiz GmbH leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit der Geräte innerhalb der vereinbarten Garantiebedingungen, aber nicht für deren Tauglichkeit für die vom Kunden vorgenommene Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Tameq Schweiz GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr oder gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche, einschliesslich Ansprüche aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübertragung untersagt bzw. eine Weiterveräusserung nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Tameq Schweiz GmbH gestattet. Etwaige Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von Tameq Schweiz GmbH abzuwehren und Tameq Schweiz GmbH zu unterrichten.
8.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, die Geräte auf Verlangen unverzüglich stillzulegen und die Geräte oder Software herauszugeben. Ein Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Tameq Schweiz GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Im übrigen erfolgt eine anderweitige Verwertung des Vorbehaltseigentums, wobei der Erlös auf die Forderung von Tameq Schweiz GmbH gegen den Kunden angerechnet wird.
9. Ausfuhrkoontrollbestimungen
9.1 Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet der Schweiz erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen einzuholen und für die Erfüllung aller Auflagen auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu sorgen.
9.2 Bei Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen ohne Mitverschulden von Tameq Schweiz GmbH können keine Rechte Tameq Schweiz GmbH gegenüber geltend gemacht werden.
10. Schutzrechtsverletzungen
10.1 Tameq Schweiz GmbH versichert für den Bereich der Schweiz, dass nach ihrer Kenntnis die gelieferte Hardware frei von Rechten Dritter ist und ihre vertragsgemässe Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Hinsichtlich der gelieferten Software versichert Tameq Schweiz GmbH, dass deren Nutzung im Rahmen der abgeschlossenen Vereinbarung fremde Schutzrechte nicht verletzt.
10.2 Nehmen Dritte den Kunden wegen Verletzung eines Schutzrechtes durch Verwendung eines von Tameq Schweiz GmbH überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde Tameq Schweiz GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Tameq Schweiz GmbH wird diese Ansprüche nach
eigenem Ermessen und auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die
Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde räumt Tameq Schweiz GmbH die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird Tameq Schweiz GmbH die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen. Sollte Tameq Schweiz GmbH zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist sie berechtigt, nach eigener Wahl auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu
benutzen,
- auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt,
- die Software, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den
Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
10.3 Die vorgenannten Verpflichtungen treffen Tameq Schweiz GmbH nicht, wenn die gelieferte Ware oder die gelieferten Programme oder Teile hiervon von Kunden geändert oder mit nicht von Tameq Schweiz GmbH zur Verfügung gestellten Hardware-Elementen, Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Kanton Aargau, Schweiz.
11.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt Schweizer Recht.
11.3 Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einvernehmen übertragen, Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar.
11.4 Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Tameq Schweiz GmbH für gesellschaftseigene Zwecke auch im Konzern verwendet werden.
11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
AGB Tameq Schweiz GmbH, Stand Januar 2016
Tameq Schweiz GmbH
Im Hof 19
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